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Geld verschenken – das solltest Du unbedingt beachten!

von | 17. Jan 2022 | Finanzen, Steuern

Du möchtest einem Freund, Nachbarn oder Familienmitglied ein größeres Geldgeschenk machen und möchtest wissen, ob das steuerrechtliche Konsequenzen hat?

Vorweg, wenn Du richtig schenken willst, kannst du durchaus Steuern sparen und schon zu Lebzeiten Dein Erbe anderen Personen zuwenden. 

Kleine Geldgeschenke sind kein Problem!

Natürlich kannst Du kleine Geldgeschenke zu Anlässen wie Hochzeit, Abitur oder zum Geburtstag machen. Allerdings muss es sich der Höhe nach um übliche Geldgeschenke handeln. Dabei sind stets die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten zu berücksichtigen.

Des Weiteren darfst du auch Geld verschenken, wenn es dem Beschenkten zum Bestreiten seines Unterhalts dient. 

Geld verschenken – Beachte Formvorschriften

Schenkungen unterliegen bestimmten Formvorschriften, sie bedürfen grundsätzlich einer notariellen Beurkundung. Dies trifft auch für sogenannten Handschenkungen zu. Jedoch wird der formelle Mangel durch den Vollzug der Schenkung geheilt. 

Bei einer Schenkung kommt es sowohl auf die Höhe der Zuwendung als auch die Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten an.

Geld verschenken: steuerliche Freibeträge

So haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 €, Eltern können Ihren Kinder und Stiefkindern 400.000 € steuerfrei überlassen.

Bei Schenkungen an Enkel dagegen nur noch 200.000 € und an Urenkel bereits nur noch 100.000 €. Geschwistern, Stief- und Schwiegereltern, sowie Neffen, geschiedene Ehegatten und allen anderen Personen kannst Du maximal 20.000 € steuerfrei verschenken. 

So kannst Du deinem besten Freund beispielsweise mit 20.000 € eine Freude bereiten, ohne dass dieser hierfür Steuern zahlen muss. 

Die eben erwähnten Freibeträge beziehen sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren, somit kannst du außerhalb dieses 10 Jahreszeitraums der selben Person innerhalb der entsprechenden Freibeträge nochmal eine steuerfrei Zuwendung zu kommen lassen.

Verschenkst Du Geld – vergiss das Finanzamt nicht!

Jedoch solltest Du bei Schenkungen nicht das Finanzamt vergessen. Es besteht eine Pflicht, die erfolgte Schenkung anzuzeigen. Und zwar von demjenigen der durch die Schenkung bereichert wurde.

Lediglich bei Handschenkungen in üblicher Höhe entfällt diese Verpflichtung. Auch bei einer gerichtlichen oder notariell beurkundeten Schenkung entfällt die Anzeigepflicht, da diese vom Notar beim zuständigen Finanzamt angemeldet wird. 

Geld verschenken – Voraussetzungen einer Anzeige beim Finanzamt

Die Anzeige unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Hierzu gehört die Angabe von Name, Identifikationssnumer, Beruf und Anschrift des Schenkers und des Beschenkten.

Außerdem muss das Finanzamt sowohl über den Ausführungszeitpunkt der Schenkung als auch über Gegenstand und den Wert des Erwerbs informiert werden. Gib unbedingt das persönliche Verhältnis zum Beschenkten an und auch, ob schon zu einem anderen Zeitpunkt Zuwendungen gemacht wurden. 

Nach der Anzeige prüft das zuständige Finanzamt, ob die Zuwendung die Freigrenze übersteigt und ob nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Freibeträgen Schenkungssteuer erhoben werden muss. Unter Umständen kann es passieren, dass das Finanzamt die Beteiligten auffordert, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. 

Eine unterlassene Anzeige kann eine Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Hierbei solltest Du aufpassen! In dem Fall, dass der Freibetrag innerhalb der zehn Jahre mit einer zweiten Schenkung überschritten wird, führt die fehlende Anzeige der ersten Zuwendung rückwirkend zu einer Steuerhinterziehung.

Die Schenkung sollte innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, nachdem Du Kenntnis von dieser erlangt hast. Dies ist grundsätzlich mit Eingang der Schenkung auf Deinem Bankkonto oder durch Übereignung des Bargeldbetrags anzunehmen. 

Hast Du die Anzeige versäumt, kann unter Umständen eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe auf Dich zukommen. 

Kann eine Geldschenkung verjähren?

Natürlich kann die erfolgte Schenkung auch verjähren. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der Zuwendung Kenntnis erlangt hat. Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre nach Kenntnisnahme. 

Deshalb rate ich Dir unabhängig vom Betrag, die Schenkung auf jeden Fall immer beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gerne helfe ich dir dabei. 

Im Rahmen von Gestaltungen ist es möglich ein zweites Geldgeschenk nach Ablauf des 10 Jahres-Zeitraums zu machen. Hierbei kannst Du dann den entsprechenden Freibetrag wieder voll ausschöpfen! 

Die Anzeige beim Finanzamt bedeutet nicht, dass Du auch tatsächlich Steuern bezahlen musst. Denn erst nach Abzug der Verbindlichkeiten und der Freibeträge wird das Finanzamt die Schenkungsteuer erheben. 

Geld verschenken – diese Steuern kommen auf Dich zu!

Wie hoch die Steuern im Einzelnen sind, hängt hier wieder von der Höhe der Zuwendung, sowie der Beziehung zur Person des Beschenkten und der entsprechenden Steuerklasse ab.

Zur Steuerklasse I zählen Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel. Je nach Höhe der Bereicherung liegt der Steuersatz zwischen 7 und 30 %.

In Steuerklasse II musst Du mit einem Steuersatz zwischen 15 und 43 % rechnen. Das trifft für Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder zu.

Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber. Leider gibt es hier auch den höchsten Steuersatz. Dieser liegt zwischen 30 und 50 %, abhängig von der Höhe der Bereicherung. 

Geld verschenken – Steuerersparnis in einem späteren Erbschaftsfall?

Mit einer gut geplanten Schenkung können erhebliche Steuerersparnisse in einem späteren Erbschaftsfall erzielt werden, da hier immer der 10 Jahreszeitraum ausschlaggebend ist.

Auch andere Gestaltungsmöglichkeiten sind durchaus denkbar. An dieser Stelle macht es Sinn sich rechtzeitig mit dieser Problematik zu befassen. Auch wenn dies unangenehm erscheint. 

Zu beachten wäre noch, dass eine Schenkung innerhalb eines Zehnjahreszeitraum rückabgewickelt werden kann inkl. einer entsprechenden Verzinsung. Hier ist Vorsicht geboten. Allerdings ist auch hier wieder der Zeitpunkt der Schenkung relevant. 

Wird eine Schenkung zehn Jahre vor einem entsprechenden Erbschaftsfall vollzogen, können die Erbberechtigten unter Umständen keine Ansprüche auf Rückerstattung der erfolgten Zuwendung geltend machen.

Liegt die Schenkung keine zehn Jahre zurück, wird der Rückzahlungsbetrag von Jahr zu Jahr höher. 

Hierbei müssen vor allem Beschenkte aufpassen! Es kann passieren, dass sie einen Teil der Schenkung bei Eintritt der Erbschaft an die Pflichtteilsberechtigten zurückzahlen müssen. 

Hier kommt es maßgeblich darauf an, wann der Schenkende die Nutzung des Gegenstands aufgibt. Bei Geld wird das bei der Übereignung des Bargeldbetrags bzw. beim Eingang auf dem Bankkonto des Beschenkten angenommen. 

Was ist die Güterstandsschaukel bei Ehegatten?

Jedoch gibt es hierbei eine Ausnahme! Bei Ehegatten läuft der Hase nämlich anders.

Hier besteht die Möglichkeit einer sogenannten Güterstandsschaukel.

Was heisst das: von einer Güterstandsschaukel spricht man, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst mittels notariellem Ehevertrag aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt wird, um ihn dann anschließend wieder durch einen weiteren notariellen Vertrag in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft umzuwandeln.

Hierdurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und es entsteht ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch. Der vermögendere Ehegatte kann also so die Hälfte des Zugewinns, den er während der Ehezeit erzielt hat, steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen.

Anschließend wird durch einen weiteren notariellen Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung wieder beendet und zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt, ohne dass die Pflichtteilberechtigten dagegen etwas einwenden können und ohne das hierbei eine Steuer entsteht. 

Achtung: Eltern können verschenktes Geld unter Umständen zurückverlangen!

Eltern können Geldgeschenke an Ihre Kinder in machen Fällen wieder zurückfordern.

Und zwar dann, wenn anzunehmen ist, dass die Eltern später in Armut leben oder die Kinder grob undankbar sind.

Wichtig ist hier, dass alle Geldgeschenke, die Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten zugewendet haben, nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Man sollte vielleicht darüber nachdenken, die Zuwendungen vertraglich festzuhalten. Hierbei kann man dann auch gleich regeln, ob die Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen. 

Kann ein Geldgeschenk auch weiterverschenkt werden?

Solltest Du Geld verschenken und der Beschenkte die Zuwendung weiterverschenken wollen, ist Vorsicht geboten!

Hier liegt nämlich der Fall einer sogenannten Kettenschenkung vor. Eine solche ist nur zulässig, wenn der erste Beschenkte auch über die Schenkung verfügen kann und in der Lage ist, sie wiederum freiwillig weiter zu übertragen.

Dies wäre unzulässig wenn der erste Beschenkte vom Schenker zur Weiterschenkung genötigt oder verpflichtet wird. 

Fazit

Wie Du siehst, ist die Schenkung von Geld, vor allem, wenn es um größere Summen geht, nicht immer so einfach und sollte stets wohl überlegt durchgeführt werden. 

Wenn Du Dir noch unsicher bist und gern eine Beratung wünscht? Dann zögere nicht und melde Dich! Ich helfe Dir gern!

Bis dahin, Dein Alexander Küppers!

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